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Richtig heizen und lüften

Tipps für Mieter in der kalten Jahreszeit

In der kalten Jahreszeit sollte man auf eine angemessene Raumtemperatur achten - auch um die Schimmelbildung zu verhindern. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./thx In der kalten Jahreszeit sollte man auf eine angemessene Raumtemperatur achten - auch um die Schimmelbildung zu verhindern. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./thx
Wer zu wenig heizt und lüftet, kann Probleme mit der Schimmelbildung bekommen. Foto: djd/thx/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Wer zu wenig heizt und lüftet, kann Probleme mit der Schimmelbildung bekommen. Foto: djd/thx/Interessenverband Mieterschutz e.V.

(djd/pt). Wenn es im Herbst und Winter frostig wird, werden überall die Heizungen hochgedreht. Und auch, wer sich die teuren Energiekosten lieber sparen möchte, sollte darauf achten, die Wohnung in der kalten Jahreszeit nicht zu stark auskühlen zu lassen. Denn dann droht schnell Schimmelbildung – besonders wenn zusätzlich schlecht gelüftet wird. „Solange im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist der Mieter in der Regel verpflichtet, während der Heizperiode eine Raumlufttemperatur von etwa 17 bis 20 Grad zu erhalten und zweimal täglich für jeweils etwa zehn Minuten stoßzulüften“ erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.

Bei hoher Feuchtigkeit mehr lüften

Der Mieter ist in der Regel verpflichtet, während der Heizperiode eine Raumlufttemperatur von etwa 17 bis 20 Grad zu erhalten - egal auf welche Weise. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Der Mieter ist in der Regel verpflichtet, während der Heizperiode eine Raumlufttemperatur von etwa 17 bis 20 Grad zu erhalten – egal auf welche Weise. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Wer viel kocht, duscht oder Wäsche in den Zimmern trocknet, muss außerdem zusätzlich lüften. Nicht verantwortlich gemacht werden kann der Mieter dagegen, wenn durch bauliche Veränderungen – beispielsweise eine neue Dämmung – ein vermehrtes Heizen und Lüften als üblich nötig ist, damit kein Schimmel entsteht. Dann liegt laut Landgericht Bonn (AZ 6 S 69/12) ein Mangel vor, für den allein der Vermieter das Risiko trägt. Mehr Informationen zum Thema Mietmängel gibt es übrigens unter www.iv-mieterschutz.de. In jedem Fall sollten Mieter einen Schimmelbefall immer sofort dem Vermieter melden. So sichert man sich nicht nur gegen mögliche Schadensersatzforderungen ab, sondern hält sich auch die Möglichkeit einer Mietminderung offen.

Auch bei Abwesenheit ausreichend heizen

Eine ausreichende Raumtemperatur müssen Mieter auch dann erhalten, wenn sie längere Zeit nicht da sind, etwa im Urlaub oder auf Dienstreise. Hier zu sparen, kann am Ende teuer werden, wenn sich Schimmel breit macht. Niemals sollte man deshalb auch bei Streit um die Heizkostenabrechnung beim Vermieter darauf pochen, gar nicht geheizt zu haben – denn das wäre Vertragsbruch. „Dagegen besteht eine Pflicht zum Lüften der Räume bei Abwesenheit grundsätzlich nicht, da der Mieter dann ja auch keine Luftfeuchtigkeit produziert“, so Jörn-Peter Jürgens.

Der Interessenverband Mieterschutz e.V. bietet Rat und Hilfe, wenn es zu Problemen mit dem Vermieter kommt. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Der Interessenverband Mieterschutz e.V. bietet Rat und Hilfe, wenn es zu Problemen mit dem Vermieter kommt. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Heizkostenabrechnung – was ist erlaubt?

(djd). Mieter und Vermieter streiten sich häufig um die Heizkostenabrechnung, bestätigt Mathias Ostmeyer vom Mieterschutz. Grundsätzlich darf der Vermieter alle laufenden Kosten wie Brennstoff, Wartung und Reinigung, Betriebsstrom sowie die Kosten der Verbrauchserfassung auf die Mieter umlegen. Kosten für Reparaturen sind dagegen nicht umlagefähig. Die Kosten werden außerdem zum Teil nach dem ermittelten Verbrauch und zum Teil nach der Größe der Wohnung in Quadratmetern berechnet. Mehr Informationen zum Thema Heizkosten gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.

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